Frau Muster ist seit 1996 geschieden und war zuvor stets Hausfrau. Seit der Scheidung hat sie eine Teilzeitstelle bei der Spitex. Sie wird dieses Jahr pensioniert. Kann sie bei der AHV vom Splitting profitieren?
JA. Die Splittung wurde 1997 eingeführt, das Gesetz wirkt aber rückwirkend. Daher wird ihr die Hälfte des ehelichen Einkommens Ihres Ex-Mannes angerechnet. Das wirkt sich auf ihre AHV-Rente günstig aus. Das Einkommenssplitting der AHV für die Zeit der gemeinsamen Ehejahre ist zwingend. Anders bei der Pensionskasse: Erst im Jahre 2000 wurde eingeführt, dass bei der Scheidung jedem Ehegatten die Hälfte des Guthabens seines Ehepartners zusteht. Das Gesetz gilt jedoch nicht rückwirkend. Sie können deshalb nachträglich keine Ansprüche auf die Pensionskassse Ihres Ex-Mannes erheben.
Bei der Scheidung erhielt Frau X das Sorgerecht für die Kinder. Die Mutter sowie die Kinder tragen weiterhin den Namen des Ex-Mannes/Vaters. Nun will Frau X wieder ihren Mädchennamen annehmen. Da die Kinder bei ihr leben, wäre es für sie schön, wenn sie den gleichen Namen tragen würden. Passiert dies automatisch, wenn Frau X den Namen wechselt?
NEIN. Frau X selbst kann innerhalb eines Jahres nach der Scheidung beim Zivilstandsamt eine Erklärung deponieren, wonach sie ihren früheren Namen wieder annehmen will. Auf den Namen ihrer Kinder hat dies aber keinen Einfluss. Ist Frau X damit nicht einverstanden, kann sie ein Namensänderungsgesuch für ihre Kinder einreichen. Die Regierung des Wohnkantons kann eine solche Änderung bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Allerdings werden solche Gesuche heute oft abgelehnt. Begründung: Es sei inzwischen gang und gäbe, dass Mutter und Kinder unterschiedliche Namen tragen.
Haustürgeschäfte
Vor zehn Tagen liess sich Herr X an der Haustür einen teuren Staubsauger andrehen. Nun will Herr X das Gerät zurückgeben, da es nichts taugt. Im Vertrag steht dazu nur: "Rücktritt gemäss Art. 40d des Obligationenrechts (OR)". Kann Herr X noch vom Vertrag zurücktreten?
JA. Grundsätzlich kann man bei Haustürgeschäften zwar nur innert sieben Tagen nach dem Abschluss vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist aber auch später möglich, wenn im Vertrag nichts von der siebentägigen Frist steht. Der blosse Verweis auf den Gesetzesartikel genügt nicht. Wichtig: Die siebentägige Frist gilt nur für Verträge für den privaten Gebrauch, wenn diese an der Haustür, am Arbeitsplatz oder im öffentlichen Raum abgeschlossen wurden. Bei allen anderen Kaufverträgen gibt es kein allgemeines Rücktrittsrecht.
Selbständigkeit
Herr X hat sich anfangs Jahr selbständig gemacht. Das Geschäft läuft gut. Voraussichtlich wird der Umsatz Ende Jahr um die 120'000.00 Franken betragen. Ein Kollege teilte Herr X mit, er müsse seine Einzelfirma im Handelsregister eintragen lassen. Stimmt das?
JA. Ab einem Jahresumsatz von 100'000.00 Franken muss man eine Einzelfirma eintragen. Es muss eine ordentliche Buchhaltung geführt werden, der Firmenname ist rechtlich geschützt und der Inhaber unterliegt der Betreibung auf Konkurs. Im Falle eines Konkurses ist somit das Einkommen vor einer Pfändung geschützt. Nicht eintragungspflichtig sind kleinere Handwerks- oder Landwirtschaftsbetriebe. Sie müssen sich nie eintragen lassen, egal wie hoch ihr Umsatz ist. Hingegen müssen selbständige Treuhänder oder Versicherungsmakler immer im Handelsregister stehen.
Erbrecht
Die Ehefrau ist nach 25 Jahren unerwartet gestorben, ohne ein Testament zu hinterlassen. Sie kam aus wohlhabendem Haus und hat im Verlauf der Ehejahre ein paar Mal bedeutende Summen geerbt. Nun meldet sich der Bruder der Verstorbenen und mach Erbansprüche geltend. Kann er dies?
JA. Geschwister haben zwar keinen gesetzlich geschützten Pflichtteil. Die Verstorbene hätte Ihren Bruder mit einem Testament als Erben ausschliessen und alles dem Ehemann vermachen können. Dazu hätte eine einfache, handgeschriebene Erklärung der Verstorbenen mit Datum und Unterschrift gereicht. Da sie das unterlassen hat, kommt die gesetzliche Erbregelung zur Anwendung: Weil keine Kinder vorhanden sind, erhält der Ehegatte drei Viertel der Hinterlassenschaft - der Bruder hat Anrecht auf das restliche Viertel.
Eine Mutter hinterliess Ihren Kindern ein Haus und sonst nur Schulden. Unter anderem fordert ihr Treuhänder über 10'000.00 Franken für seine Dienste. Die Erbengemeinschaft besteht aus drei Kindern. Wer von den Kindern muss wie viel zahlen?
Wer eine Erbschaft macht, erbt nicht nur die Guthaben, sondern auch die Schulden der verstorbenen Person. Deshalb muss die Erbengemeinschaft die Forderung des Treuhänders bezahlen. Geteilt wird in der Regel erst, wenn die Schulden bezahlt sind. Ist unklar, wie hoch die geerbten Schulden sind, können die Erben die Erstellung eines öffentlichen Inventars verlangen. Das Amtsblatt veröffentlicht dann die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderung innert einer Frist anzumelden. Verpassen diese die Frist, verlieren sie ihren Anspruch.
Frau Muster schreibt gerade ihr Testament. Ihr Mann und ihr Sohn sind bereits verstorben. Frau Muster hat zwei Töchter und einige Enkel. Steht der Pflichtteil des Sohnes seinen beiden Kindern zu?
JA. Der Pflichtteil ist nicht auf die eigenen Kinder beschränkt, sondern steht allen Nachkommen zu. Im Fall des verstorbenen Sohnes kommen also dessen beide Kinder zum Zug. Die anderen Enkel haben jedoch keinen Pflichtteilanspruch, weil die Töchter noch leben. Wenn, wie in diesem Fall, nur Nachkommen etwas erben, beträgt der Pflichtteil insgesamt drei Viertel des gesamten Nachlasses. Davon geht je ein Drittel an die zwei Töchter und ein Drittel an die beiden Enkel. Über den restlichen Viertel des Vermögens kann im Testament frei verfügt werden.
Arbeitsrecht
Frau Winter hat ihren Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt. Nun sagt ihr Arbeitgeber, die Kündigungsfrist betrage zwei Monate, weil sie im dritten Dienstjahr ist. Muss Frau Winter jetzt erneut kündigen?
NEIN. Frau Winter hat zwar mit einer zu kurzen Frist gekündigt. In diesem Fall wird die Kündigung aber nicht ungültig, sondern entfaltet ihre Wirkung erst auf das gemäss Vertrag oder Gesetz gültige Datum. Das Arbeitsverhältnis läuft also einfach einen Monat länger. Eine erneute Kündigung ist nicht notwendig. Sind im Arbeitsvertrag die Kündigungsfristen nicht geregelt, gilt das Gesetz. Danach beträgt die Kündigungsfrist im ersten Dienstjahr einen Monat, danach zwei und ab dem zehnten Dienstjahr drei Monate.
Eine Angestellte arbeitet in einem 60%-Pensum von Montag bis Mittwoch. Der Arbeitgeber meint, dass sich der Ferienanteil gemäss Pensum berechne (12 Tage pro Jahr). Die Arbeitnehmerin ist der Ansicht, dass sie ebenfalls vier Wochen Ferien pro Jahr zugut hat - wie die Vollzeitangestellten. Wer hat Recht?
BEIDE. Laut Gesetz haben alle Angestellten vier Wochen Ferien pro Jahr zugut (Ausnahme: bis zum 20. Geburtstag fünf Wochen). Somit haben auch Teilzeitangestellte Anspruch auf jährlich vier arbeitsfreie Wochen. Allerdings bemisst sich die Anzahl Ferientage aufgrund des jeweiligen Pensums: Bei einer vollen Stelle ergeben vier arbeitsfreie Wochen 20 Ferientage, bei einem 60%-Pensum 12 Ferientage. Insofern liegt der Chef richtig. Die Angestellte hat aber Recht, dass diese 12 Tage Ferien bei ihr ebenfalls eine arbeitsfreie Zeit von vier Wochen ergeben. Denn für eine Woche Ferien muss die Angestellte nur drei Arbeitstage (Montag bis Mittwoch) hergeben, da sie Donnerstag und Freitag ohnehin frei hat.
Wegen vieler Zahlungen muss Herr Müller sein Konto überziehen. Nun droht ihm der Rauswurf aus seiner Wohnung, da er die Miete nicht zahlen kann. Den nächsten Lohn gibt es aber erst Ende Monat. Kann Herr Müller vom Arbeitgeber einen Vorschuss verlangen?
In einer Notlage ja. Die Voraussetzungen: Einerseits muss der Vorschuss nötig sein, um die Notlage zu beheben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Notlage selbstverschuldet ist oder nicht. Andererseits muss der Arbeitgeber wirtschaftlich in der Lage sein, den Vorschuss zu gewähren. Der Arbeitgeber muss nur so viel zahlen, wie Herr Müller bereits an Arbeit geleistet hat. Vielleicht gibt er Herr Müller freiweillig einen grösseren Vorschuss. Übrigens: Ist ein 13. Monatslohn vereinbart, so kann man auch für diesen anteilsmässig einen Vorschuss verlangen.
Schon seit Jahren arbeitet Frau Weber als Kellnerin in einem Restaurant. Am letzten Freitag war wieder der Teufel los. Abends fehlten Frau Weber bei der Abrechnung 100 Franken. Frau Weber hat keine Ahnung, wie das passieren konnte. Der Chef will ihr nun den fehlenden Betrag vom Lohn abziehen. Darf er das?
NEIN. Eine Haftung kommt nur in Frage, wenn Frau Weber persönlich einen Fehler gemacht hat. Falls mehrere Angestellte Zugriff auf das Portemonnaie hatten, muss der Chef belegen, dass Frau Weber ein Lapsus unterlaufen ist. Doch selbst dann ist der Lohnabzug nicht zwingend. Gibt eine Kellnerin im Stress einmal zu viel Wechselgeld heraus, ist das ein Fall von leichter Fahrlässigkeit. Dieses Betriebsrisiko muss der Arbeitgeber tragen. Er kann dafür nicht den Angestellten haftbar machen.
Wegrecht
Die Zufahrt eines Hausbesitzers führt über das Grundstück seines Nachbarn. Zu diesem Zweck wurde im Grundbuch ein Wegrecht eingetragen. Jeden Winter streiten sich die beiden wegen der Schneeräumung. Der Nachbar sagt, es sei die Pflicht des Hausbesitzers. Stimmt dies?
JA. Ist nichts anderes vertraglich vereinbart, muss der Hausbesitzer den Weg unterhalten und im Winter Schnee schaufeln. Eine Aufteilung der Unterhaltsarbeiten und allfälliger Kosten ist nur dann möglich, wenn auch der Nachbar den Weg benutzt.