Inkasso
Pro übergebenes Inkasso-Mandat verrechnen wir im Erfolgsfall folgende Provisionen.
Alle Provisionen zuzüglich gesetzliche MWSt.
(*) Ländergruppe I
Deutschland, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Irland, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden
(**) Ländergruppe II
Alle sonstigen Länder, einschliesslich europäischen Inseln
Barauslagen wie Porti, Telefon, Fax, Fotokopien, werden dem Auftraggeber in jedem Fall belastet. Betreibungs-, Konkurs- und Gerichtskosten werden dem Auftraggeber in jedem Fall verrechnet, sofern diese dem Schuldner nicht überbunden werden, bzw. von diesem nicht bezahlt werden.
Das Ausarbeiten von Klageschriften, Zwangsausweisungsanträgen sowie Vertretungen vor Vermittler/Friedensrichter und Gericht, ausführliche Beratung und Tätigkeiten ausserhalb des Hauses etc. werden nach Aufwand berechnet.
Diese Provision wird nicht nur auf allen Beträgen die bei der FIDOMA SARL oder bei der Auftraggeberin eingehen berechnet, sondern auch auf Gutschriften, Warenrücknahmen, bei Kündigung/Rückzug des laufenden Mandates, insbesondere wenn bereits rechtliche Schritte eingeleitet wurden, bzw. einen Anwalt im In-/Ausland seitens der Fidoma SARL beauftragt wurde, etc.
Gerichts- und Anwaltskosten
Gerichtsverfahren erfolgen nur in vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber und mit dessen ausdrücklicher Zustimmung. Der Auftraggeber wird vorab über die voraussichtlichen, approx. Kosten informiert. Diese werden dem Auftraggeber separat in Rechnung gestellt, sofern es nicht gelingt, diese Kosten über die Prozessentschädigung vom Schuldner einzukassieren.
Allgemeine Bestimmungen
Notwendige Vorkehrungen, welche im vorstehenden Tarif nicht enthalten sind, werden im Verhältnis der Bedeutung des Geschäftes und der verwendeten Zeit in Anrechnung gebracht.
Gestützt auf ein schriftlich erteiltes Inkasso-Mandat haftet der Auftraggeber für die erwachsenden Kosten auch in Ermangelungen einer speziell erteilten Vollmacht.
Die Provisionsansprüche werden fällig, wenn der Schuldner nach erfolgter Zahlungsaufforderung durch die Beauftragte bezahlt. Sie werden insbesondere auch fällig, wenn die Zahlung bereits nach der ersten Zahlungsaufforderung geleistet wird und auch, wenn der Schuldner direkt an den Gläubiger Zahlung leistet.
Die Ansprüche werden auch dann fällig, wenn nach der ersten Zahlungsaufforderung durch die Beauftragte der Auftrag gekündigt worden ist und Zahlung erst nach dem Kündigungszeitpunkt erfolgt.
Der Auftraggeber ist berechtigt, detaillierte Rechnungsstellung zu verlangen, aus der die getroffenen einzelnen Vorkehrungen und auch die bisherigen Auslagen und Honoraransätze genau ersichtlich sind.
-> NB. Nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend Schuldbetreibung und Konkurs (Art. 27) dürfen ausser den gesetzlichen Betreibungskosten die Gebühren eines berufsmässigen Vertreters dem Schuldner nicht angerechnet werden.
Provisionsanspruch bei Verwertung von Verlustscheinen