Steuer-Tipps

Immer wieder gefragt...

 

Ich arbeite zu 100 Prozent. Gleichzeitig verdiene ich daneben zirka 4 000 Franken im Jahr als Berater. Muss ich den Nebenverdienst voll versteueren?

NEIN. Vom Nebenverdienst gibt es einen Abzug, der in den meisten Kantonen bei 20 Prozent liegt. Stammen die Einkünfte aus dem Nebenverdienst aus einer selbständigen Tätigkeit, ist dieser Abzug aber nicht möglich. Sie können dafür sämtliche berufsbedingten Auslagen abziehen.

 

Ein Freund hat mir ein zinsloses Darlehen von 50 000 Franken gegeben. Muss ich dieses nun versteuern?

NEIN. Ich erhalte zwar 50 000 Franken, verbuche aber genauso viel Schulden. Das gleicht sich aus.

 

Wir haben im Jahr 2006 das Haus renoviert. Können wir einen Abzug machen?

JEIN. Respektive, es kommt darauf an: Abzugsfähig sind grundsätzlich nur werterhaltende, nicht aber wertsteigernde Investitionen. Was im einzelnen Fall zutrifft, liegt im Ermessen der Steuerbehörde. Die Renovation einer 30 Jahre alten Küche ist eher werterhaltend, der Umbau eines Schuppens in einen luxuriösen Wintergarten hingegen wertsteigernd.

 

10 Tipps zum Steuernsparen dank dem Eigenheim

 

1. Hypothekarzinsen

Schuldzinsen, wie etwa Hypothekarzinsen, können bis zu einem bestimmten Betrag vom Einkommen abgezogen werden. Durch Erhöhung der Hypothek und der damit verbundenen Zinszahlungen vergrössert sich der Abzug.

 

2. Eigenmietwert senken

Eigenheimbesitzer müssen einen Eigenmietwert als Einkommen versteuern. Dieser lässt sich in einigen Kantonen senken, wenn einzelne Räume effektiv nicht mehr genutzt werden und leer stehen, etwa weil die Kinder ausgezogen sind.

 

3. Indirekte Amortisation

Bei der direkten Amortisation werden die Schuld und die Zinsbelastung laufend kleiner, womit sich auch der Steuerabzug verringert. Bei der indirekten Amortisation werden die Rückzahlungsraten zum Beispiel auf einem Vorsorgekonto der Säule 3a angespart, der angesammelte Betrag wird später zurückbezahlt. Die Einzahlungen auf das 3a-Konto können vom Einkommen abgezogen werden.

 

4. Höhere Hypothek

Die Hypothekarschuld kann vom Vermögen abgezogen werden. Je höher die Hypothek, umso tiefer das steuerbare Vermögen. Da der Steuerwert des Hauses zum Vermögen hinzugerechnet wird, kann die Hypothekarschuld diese Erhöhung - je nach Höhe - kompensieren.

 

5. Unterhaltskosten

Kosten für Reparaturen und Unterhalt, sofern sie werterhaltend sind, können vom Einkommen abgezogen werden.

 

6. Weitere Liegenschaftskosten

Prämien für Gebäudeversicherungen sind abzugsfähig. Dasselbe gilt für Einlagen in Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften, sofern die Mittel zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden.

 

7. Renovationen

Werterhaltende Renovationen sind bei der Einkommenssteuer abzugsfähig, wertvermehrende Investitionen dagegen nicht. Da die Unterscheidung zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Investitionen nicht immer eindeutig ist, lohnt es sich vor grösseren Renovationen, die Merkblätter, welche einige Steuerverwaltungen zu diesem Thema entwickelt haben, zu konsultieren.

 

8. In Etappen renovieren

Wenn gewisse Renovationen auf mehrere Jahre verteilt werden, kann unter Umständen der Steuereffekt verbessert werden. Wird zum Beispiel bei einem steuerbaren Einkommen von 100'000 Franken eine abziehbare Renovation, die 80'000 Franken kostet, auf zwei Jahre verteilt, verringert sich das steuerbare Einkommen zweimal auf 60'000 Franken statt einmal auf 20'000 Franken, was in der Regel aufgrund des progressiven Steuertarifs zu Einsparungen führt.

 

9. Energiesparmassnahmen

Energie sparende Investitionen sind bei der direkten Bundessteuer und in vielen Kantonen den Unterhaltskosten gleichgestellt und können in gewissem Umfang vom Einkommen abgezogen werden.

 

10. Baukredit- und Baurechtszinsen

In einigen Kantonen können je nach Regelung Baukredit- und Baurechtszinsen vom Einkommen abgezogen werden.

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